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1.
a) Allen von uns abgeschlossenen Rechtsgeschäften
liegen diese allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
zugrunde, die ausschließlich gelten. Entgegenstehende oder
von unseren Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners bedürfen zu
ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch
dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Bedingungen abweichender allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Geschäftspartners die Lieferung an diesen vorbehaltlos
ausführen.
b) Jegliche Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner
sind schriftlich niederzulegen.
c) Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
gelten nur gegenüber
Kaufleuten im Sinne von §, 24 AGBG.
d) Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten
auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte mit dem
Lieferanten bzw. Besteller.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
a) Kostenanschläge und Angebote sind für die
Dauer von zwei Wochen verbindlich. Die mit dem Kostenanschlag
oder Angebot überreichten Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
sind.
b) An allen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und
sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung
aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der
Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten
gegenüber sind sie geheim zu halten.
3. Preise-und Zahlungsbedingungen
a) Unsere Preise verstehen sich in Euro zzgl. gesetzlicher
Umsatzsteuer ausschließlich Versand- bzw. Verpackungskosten.
b) Sollten zwischen dem Tage des Vertragsabschlusses und
der Lieferung Kostenerhöhungen eintreten, die die Gestehungskosten
um mindestens 5% erhöhen, so sind wir berechtigt, einen dieser
Kostenerhöhung entsprechend angeglichenen Preis zu verlangen.
Eine Preisanpassung ist ausgeschlossen, sofern zwischen Vertragsabschluss
und Lieferung weniger als zwei Monate liegen.
4. Zahlungen
Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist das vereinbarte
Entgelt - ohne Abzug innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungszugang
zur Zahlung fällig. Sofern der Besteller in Zahlungsverzug
gerät, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von
4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen
Zentralbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen
höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt,
diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt,
uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein
oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5. Aufrechnungsrechte und Skonto
a) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn
seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller
zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis
beruht.
b) Wechsel, Schecks oder sonstige Zahlungsversprechungen
gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung im Sinne
dieser Bedingungen. Zur Annahme von Wechseln, Schecks oder sonstigen
Zahlungsversprechungen sind wir jedoch nicht verpflichtet.
c) Eine Skontogewährung hat - auch wenn diese ergänzend
schriftlich vereinbart
wurde immer zur Voraussetzung, dass das Konto des Bestellers sonst
keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Fortlaufende
Saldierung gilt als vereinbart. Skontofähig ist nur der Warenwert
ohne sonstige Dienstleistungen.
6. Lieferungen
Lieferungen ab Werk erfolgen stets auf Gefahr des Empfängers/Bestellers.
Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, sind die angegebenen
Lieferzeiten unverbindlich. Abrufaufträge und Liefereinteilungen
bedürfen in jedem Fall individueller schriftlicher Lieferzeitvereinbarungen.
Ereignisse höherer Gewalt sowie Umstände, die wir nicht
zu vertreten haben und die eine termingerechte Ausführung
übernommener Aufträge unmöglich machen, berechtigen
uns, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Vertragspartners
vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung um die Dauer
der Verhinderung hinauszuschieben. Sofern dieser Zeitraum drei
Monate übersteigt, ist der Vertragspartner berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzverpflichtungen unsererseits
werden hierbei ausgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig
und gelten als selbständige Rechtsgeschäfte. Die Einhaltung
unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt
der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch
die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller
über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Die zu liefernden
Mengen können bis 10% über- oder unterschritten werden.
Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die Vertragsgegenstände
für den gesamten Auftrag zu beschaffen. Etwaige Änderungswünsche
des Bestellers können deshalb nach Erteilung des Auftrages
nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies
zuvor ausdrücklich vereinbart wurde. Die Anmeldung eines
Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung gemäß § 807 ZPO, sonstige eintretende
Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers
berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung
laufender Verträge zu verweigern.
7. Gewährleistung
a) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen
voraus, dass dieser seinen nach §377, 378 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Offene Mängel sind vor dem Einbau bzw.
der Weiterverarbeitung oder Weiterveräußerung unter
genauer Beschreibung der Mängel geltend zu machen.
b) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache
bzw. Werkleistung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung
oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung
nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich die Mängelbeseitigung
/ Ersatzlieferung insbesondere über angemessene Fristen hinaus
aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt
in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung / Ersatzlieferung
fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises
zu verlangen.
Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften kann der Abnehmer Herabsetzung
der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere
Schadensersatzansprüche jeglicher Art, sind, soweit uns nicht
Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit zur Last fällt, ausgeschlossen.
Soweit sich aus dem Vorstehenden nichts anderes ergibt, sind weitergehende
Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen
- ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere
haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden
des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht,
soweit die Schadensverursachung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des
Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung gemäß §§463, 480
Abs. 2 BGB geltend macht.
c) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche
Pflicht verletzt haben und zum
Schadensersatz verpflichtet sind, ist unsere Ersatzpflicht für
Sach- und Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung
beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen
Einblick in unsere Police zu gewähren.
d) Die Gewährleistungsfrist beträgt max. 6 Monate,
gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist
und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden,
soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht
werden können.
e) Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand,
zum Verwendungszweck usw. (z.B. Maße, Gewichte, Härte,
Gebrauchswerte) stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen
und keine zugesicherten Eigenschaften dar. Sie sind nur Richtwerte,
branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit
nichts anderes vereinbart ist. Eigenschaften gelten nur insoweit
als zugesichert, als unseren, vom Abnehmer für den speziellen
Ersatz zweckerprobten und hierfür freigegebenen Bemusterungen
entsprechen.
Unerhebliche Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen
oder von sonstigen Angaben begründen, soweit sie die vertragliche
vorausgesetzte Funktionsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen,
keine Gewährleistungsansprüche.
f) Ein von uns zu vertretender Mangel liegt insbesondere
in folgenden Fällen nicht vor:
- andere Verwendung des Liefergegenstandes als vertraglich vorgesehen,
- natürlicher Verschleiß,
- unsachgemäße Behandlung durch den Besteller oder
durch Dritte z.B. falsche oder zu lange Lagerung, nicht fachgerechter
Einsatz oder Einbau etc. Fehlerhaftigkeit der Verwendungsstelle
(z.B. zu hohe Temperatur),
- Verwendung unsachgemäßer Fremdmittel, z.B. Säuren,
Laugen, aggressive Gase so wie strittige Angaben über die
zu filternden Stäube.
g) Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten in
jedem Fall die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten,
sowie die gesetzlichen Verjährungsfristen.
h) Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer
stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
Für Lebensdauer und/oder Leistung kann keine Garantie gegeben
werden. Ein Verkauf nach Eignung, Leistung oder Lebendauer der
gelieferten Ware ist ausgeschlossen. Für unsere
Lieferungen und Leistungen gelten in jedem Falle die gesetzlichen
Untersuchungsund Rügepflichten sowie sonstige Vorschriften,
sofern diese durch diese Vereinbarung nicht abbedungen sind. Soweit
unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Eigentumsvorbehaltssicherung
a) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen
Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung
einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der
Rücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache
zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf
die Verbindlichkeit des Bestellers - abzüglich angemessener
Verwertungskosten - anzurechnen.
b) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich
zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten
rechtzeitig durchführen.
c) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter
hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
d) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich
MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon,
ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden
ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch
nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten
uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag
auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt
ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall,
können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
e) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch
den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende
Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter
Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
f) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache
des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns.
g) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung
unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der
Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
h) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert
unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als
20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt uns.
9. Änderungen
Jede Änderung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
bedarf zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Werden diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen durch schriftliche
Vereinbarungen teilweise abgeändert, bleiben die übrigen
Vereinbarungen hiervon unberührt.
10. Auslandslieferungen
Unseren Lieferungen in das Ausland liegen darüberhinaus die
jeweils gültigen Regeln für die Auslegung handelsüblicher
Vertragsformen (INCO-TERMS) zugrunde.
11. Gerichtsstand und Erfüllungsort
a) Für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung,
insbesondere aus unseren Lieferungen, ist der Erfüllungsort
Rödermark und der Gerichtsstand Langen. Dieser Gerichtsstand
gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung
und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Wir sind berechtigt,
den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitzgericht)
zu verklagen.
b) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss
des internationalen UNKaufrechtes oder anderer internationaler
gesetzlicher Regelungen.
Schoneweg-Filtertechnik GmbH
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